Drohnen im Privateinsatz

Mehr als nur ein Spielzeug!

 

FÜHRERSCHEIN? GENEHMIGUNG?

Das Luftverkehrsgesetz regelt, dass Modellflugzeuge und auch alle sonstigen unbemannten Fluggeräte als Luftfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Hierunter fallen auch alle sog. Drohnen. Als Luftfahrzeug gelten damit auch die Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).

Für Geräte ab 0,25 kg gilt eine generelle Kennzeichnungspflicht. Fluggeräte ab 2 kg dürfen nur mit Kenntnisnachweis („Drohnenführerschein“) bewegt werden. Drohnen bis 5 kg Gesamtgewicht sind von der Erlaubnispflicht zum Aufstieg befreit. Generell gilt, dass Drohnen nur in Sichtweite (200-300 Meter) und einer maximalen Höhe von 100 m geflogen werden dürfen. Über dieser Flughöhenbegrenzung darf nur mit behördlicher Ausnahmeerlaubnis geflogen werden.

Weiterhin sind Betriebsverbote in der Nähe von Krankenhäusern, Menschenversammlungen, Einsatzorten der Polizei und Rettungskräften, Industrieanlagen, Bundes- und Landesbehörden und bei Nacht festgehalten. In An- und Abflugbereichen von Flugplätzen, über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen gilt das Flugverbot ebenfalls.

Für Drohnen ab 0,25 kg oder mit der Möglichkeit zur Übertragung und Aufzeichnung von optischen, akustischen oder Funksignalen ausgestatteten Drohnen ist das überfliegen ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers verboten.

Drohnen wurden zudem nicht von der Verpflichtung befreit, eine Haftpflichtversicherung vorweisen zu können.

 

Drohnen sind daher wie jedes andere Luftfahrzeug versicherungspflichtig.